STAND 01.08.2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der LP Landshut Personal GmbH (im Folgenden “Landshut Personal”), auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung, hinsichtlich derer, Landshut Personal die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Regionaldirektion Bayern in Nürnberg am 23.06.2021, befristet erteilt wurde.
Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Landshut Personal, Stand: 01.07.2024, werden alle bisherigen Geschäftsbedingungen abgelöst; frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen haben somit keinerlei Wirkung mehr.
Im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellt Landshut Personal dem Auftraggeber die Mitarbeiter zur Verfügung. Sämtliche laufenden Sozialleistungen für die an den Kunden überlassenen Mitarbeiter führt Landshut Personal ab. Die entliehenen Mitarbeiter haben die Arbeitszeiten des Auftraggebers einzuhalten und die ihnen übertragenen Arbeiten ordentlich und sauber unter Einhaltung aller gültigen Rechtsvorschriften auszuführen. Der Auftraggeber hat die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen. Die überlassenen Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich ihrer Entlohnung sowie aller Geschäftsvorfälle beim Kunden der Schweigepflicht. Es dürfen vom Auftraggeber an die Mitarbeiter keinerlei Zahlungen (Abschläge usw.) geleistet werden, da dies ohne Ausnahme Sache von Landshut Personal ist. Für eventuell an die Mitarbeiter geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Verrechnung wird verweigert. Die Abrechnung durch Landshut Personal erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber unterzeichneten Tätigkeitsnachweise. Es werden nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden verrechnet. Da die Mitarbeiter unter der Aufsicht und Leitung des Auftraggebers arbeiten, haftet Landshut Personal nicht für eventuelle Schäden. Dies gilt auch für eine vorsätzliche Handlungsweise. Der Auftraggeber stellt Landshut Personal von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den überlassenen Mitarbeitern übertragenen Tätigkeit entstehen sollten. Neben dem (beiderseitigen) Recht auf Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat Landshut Personal auch das Recht, bei außergewöhnlichen Umständen im Risikobereich des Kunden, und zwar unabhängig von einem Verschulden auf Seiten des Kunden, Mitarbeiter vom Kunden abzuziehen oder, bzw. und dann zurückzubehalten. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiter erschwert oder unmöglich ist (ggf. durch Einspruch oder sonstige Aktionen eines Betriebsrates). Eine Verpflichtung für Landshut Personal zum Schadensersatz gegenüber dem Kunden besteht hieraus nicht, ausgenommen die Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten von Landshut Personal. Vielmehr bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bestehen, wenn der Kunde den Abzug oder den Zurückbehalt der Mitarbeiter von Landshut Personal zu vertreten hat. Gemäß § 12 AÜG bedarf es für jede Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) gelten die Bedingungen von Landshut Personal als angenommen, auch wenn vom Auftraggeber dies nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird bzw. wurde oder ggf. sogar anders lautende Bedingungen geltend gemacht werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit seitens Landshut Personal ausdrücklich widersprochen. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen vertraglichen und vor- sowie nachvertraglichen Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Gesellschaft von Landshut Personal, mit der die vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit im Überlassungsvertrag geschlossen wurde.
II. Stundensätze und Zahlung
Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Kunden unterzeichneten Tätigkeitsnachweise erstellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsatzes, die von den überlassenen Mitarbeitern vorgelegten Tätigkeitsnachweise unmittelbar zu unterzeichnen und wieder zur Verfügung zu stellen. Mit der Unterzeichnung der Tätigkeitsnachweise bestätigt der Kunde die dort ausgewiesene Tätigkeitszeit und –dauer. Rechnungen von Landshut Personal sind mit Zugang beim Kunden zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig. Landshut Personal hat das Recht, auf der jeweiligen Rechnung eine konkrete Zahlungsfrist (i.d.R. 10 Tage ab Rechnungsdatum) zu bestimmen, nach deren Ablauf sich der Kunde bei Nichtzahlung in Zahlungsverzug befindet. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung ganz oder teilweise mehr als fünf Kalendertage in Verzug, dann ist Landshut Personal berechtigt, sämtliche Mitarbeiter vom Kunden abzuziehen oder, bzw. und dann die Mitarbeiter solange zurückzubehalten, bis die vollständige Zahlung der Rechnung erfolgt ist. In diesem Fall bleibt der Kunde auch verpflichtet, Landshut Personal den Ausfallschaden zu ersetzen, soweit die betroffenen Mitarbeiter von Landshut Personal nicht anderweitig eingesetzt werden können. Bei Einsatz der von Landshut Personal zur Verfügung gestellten Mitarbeiter erhöht sich der Preis wie folgt:
- 25 % für Nachtarbeit (22:00 bis 06:00 Uhr)
- 25 % für Überstunden
- 50 % bei Sonntags- und
- 100% bei Feiertagsarbeit.
Überstunden sind Mehrarbeitsstunden, die über der regelmäßigen Arbeitszeit des Auftraggebers liegen. Im Falle des Zusammentreffens mehrerer Zuschläge an einem Tag, wird jeweils nur der höchste Zuschlag berechnet, ausgenommen hiervon ist der Überstundenzuschlag, der wöchentlich anzusehen ist.
III. Gewährleistung und Haftung
Die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer wurden von Landshut Personal auf ihre berufliche Eignung geprüft und werden dem Auftraggeber nur für die Ausführung der vertraglich festgelegten Tätigkeit überlassen. Eine Umsetzung oder Aufnahme einer nicht vertraglich geregelten Tätigkeit der Mitarbeiter durch den Kunden ist eine Vertragsänderung und daher umgehend dem Verleiher zu melden. Eine generelle Haftung von Landshut Personal besteht nicht. Sollte der Auftraggeber berechtigterweise mit der Arbeitsleistung eines/r zur Verfügung gestellten Mitarbeiters/in nicht zufrieden sein und teilt er dies Landshut Personal während der ersten 4 Arbeitsstunden der Überlassung mit, erfolgt für die geleisteten Stunden keine Berechnung, außer der Auftraggeber lässt den Mitarbeiter über diese Zeit hinaus weiter arbeiten, so sind dennoch lediglich bis zu 4 Stunden kostenfrei. Außerdem wird ihm, im Rahmen des Zumutbaren, eine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt. Gemäß § 12 AÜG hat der Auftraggeber die für den Arbeitseinsatz erforderlichen Tätigkeitsmerkmale und Qualifikationen Landshut Personal mitzuteilen. Sofern und soweit seitens des Auftraggebers dort keine bzw. keine vollständigen oder unzutreffende Angaben erfolgen, geht dies zu Lasten des Auftraggebers; eine diesbezügliche Haftung von Landshut Personal wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Werktage zum Wochenende. Wegen Krankheit ausgefallene überlassene Mitarbeiter können von dem Verleiher ersetzt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
IV. Unfallverhütungsvorschriften
Sämtliche Arbeitnehmer von Landshut Personal sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Im Falle eines Unfalles ist der Entleiher zur Meldung gemäß § 193 SGB VII verpflichtet. Die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Kunden muss gewährleistet sein.
V. Personalvermittlung
Sofern der Entleiher innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem/r Mitarbeiter/in von Landshut Personal ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision an Landshut Personal zu zahlen. Dasselbe gilt für Bewerber/innen, die der Entleiher von Landshut Personal erhalten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des/r Mitarbeiters/in beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des/r Mitarbeiters/in in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Liegt die Überlassungszeit unter 9 Monaten, so verringert sich die Vermittlungsgebühr pro Einsatzmonat um 1/9. Die Vermittlungsgebühr entfällt bei einer Überlassungszeit von über 9 Monaten. Die Vermittlungsgebühr beträgt 225 x Stunden-Verrechnungssatz. Ist kein Stundenverrechnungssatz vereinbart ist alternativ 15% des Gesamtbruttojahres-einkommens, welches der Mitarbeiter beim Entleiher bekommt anzusetzen. Jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vermittlungsgebühr ist mit Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers beim Entleiher fällig.
VI. Antidiskriminierungsklausel
Der Auftraggeber trägt für die Einhaltungen der Rechtspflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere hinsichtlich der ihm von Landshut Personal überlassenen Mitarbeiter Sorge. Er versichert die ihm obliegenden – auch vorbeugenden – Schutzpflichten zu erfüllen und die ihm überlassenen Mitarbeiter benachteiligungsfrei zur Ausübung ihrer Tätigkeit anzuweisen. Im Falle einer diskriminierenden Benachteiligung eines/r dem Auftraggeber überlassenen Mitarbeiters/in durch eigenes oder auch fremdes Personal bzw. durch Dritte wird der Auftraggeber die jeweils zuständige Gesellschaft von Landshut Personal unverzüglich nach Kenntnis hiervon informieren und sich im Einvernehmen mit Landshut Personal um eine zügige Beseitigung bzw. Unterlassung der Benachteiligung kümmern. Zuständiger Ansprechpartner ist ggf. die Beschwerdestelle von Landshut Personal:
Herr Norbert Seelige
norbert.seelige@landshut-personal.de
Dekan-Wagner-Str. 4a
84032 Altdorf
Sofern überlassene Mitarbeiter durch gesetzliche Vertreter oder weisungsbefugte Mitarbeiter des Auftraggebers im Sinn des AGG benachteiligt werden, sichert der Auftraggeber die Freistellung von Landshut Personal von allen Ansprüchen Dritter zu. Bei Belästigungen haftet der Auftraggeber auch bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden und Ansprüche, die der/die betroffene Mitarbeiter/in oder Dritte gegenüber Landshut Personal geltend machen.